Damit den Beschwerdeführern kein Instanzenzug verloren geht, ist eine Rückweisung gegenüber der Einholung eines Verkehrsgutachtens durch das Verwaltungsgericht mit anschliessendem reformatorischen Entscheid vorzuziehen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Vorinstanz beim Entscheid über die Strassenbaumassnahmen oder Verkehrsbeschränkungen (zur Lärmreduktion) ein Ermessensund Gestaltungsspielraum zukommt, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat, sofern die (auf der Grundlage einer vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung mit Ermittlung aller beteiligten Interessen) getroffenen Massnahmen zweckmässig sind.