ben und die Sache ist zur Durchführung eines Verkehrsgutachtens nach den Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit den Beschwerdeführern kein Instanzenzug verloren geht, ist eine Rückweisung gegenüber der Einholung eines Verkehrsgutachtens durch das Verwaltungsgericht mit anschliessendem reformatorischen Entscheid vorzuziehen.