Die Parteilichkeit der Stellungnahmen schimmert zum Teil auch mehr oder weniger deutlich durch und offenbart sich unverkennbar in gewissen Ausdrucksweisen (vgl. etwa die Stellungnahme der Abteilung Tiefbau, Sektion Verkehrsmanagement, vom 26. Februar 2024, S. 3, wonach die Aussagen der Beschwerdeführer reine Behauptungen seien, die nicht nachvollzogen werden könnten). Schliesslich sind die Ausführungen auch nicht immer völlig frei von Widersprüchen (vgl. etwa die Aussage in der Stellungnahme der Abteilung Tiefbau, Sektion Verkehrsmanagement, S. 2, wonach eine Temporeduktion eine falsche Sicherheit suggeriere, insbesondere wenn sich die Auto-