Geprägt von diesem Leitgedanken werden die bereits beschlossenen Massnahmen gegen die von den Beschwerdeführern beantragte Geschwindigkeitsreduktion ausgespielt und die Verhältnismässigkeit letzterer ohne die erforderliche Gesamtsicht zu den vielfältigen Auswirkungen einer Geschwindigkeitsreduktion abgelehnt, weil sie spezifische Probleme namentlich im Bereich der Verkehrssicherheit nicht löse. Die eine oder andere Fachstelle dürfte denn auch in die Planung involviert gewesen sein. Eine unvoreingenommene und ergebnisoffene Prüfung der Zweckmässigkeit und der Verhältnismässigkeit einer Geschwindigkeitsreduktion ist daher nicht gewährleistet.