Es braucht neben den mit dem Strassenbauprojekt bereits beschlossenen Massnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation und der Verkehrssicherheit keine Geschwindigkeitsreduktion, die ebenfalls diesen Zielen dienen würde. Geprägt von diesem Leitgedanken werden die bereits beschlossenen Massnahmen gegen die von den Beschwerdeführern beantragte Geschwindigkeitsreduktion ausgespielt und die Verhältnismässigkeit letzterer ohne die erforderliche Gesamtsicht zu den vielfältigen Auswirkungen einer Geschwindigkeitsreduktion abgelehnt, weil sie spezifische Probleme namentlich im Bereich der Verkehrssicherheit nicht löse.