3.2.7.2. Die im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachgelieferten Fachberichte von verschiedenen Fachstellen (Abteilungen/Sektionen) des BVU vermögen ein Verkehrsgutachten nach Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV durch einen unabhängigen Gutachter aus verschiedenen Gründen nicht (vollständig) zu ersetzen. Zunächst stellen diese uneingeschränkt auf die mit gewissen Ungereimtheiten behaftete Lärmbeurteilung im Fachbericht Lärm ab, den es gerade deswegen zu überprüfen gilt; eigene Lärmberechnungen seitens der kantonalen Stellen liegen nicht vor.