Ebenfalls nicht stichhaltig ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung der Einwand, auf verkehrsorientierten Strassen bzw. Hauptverkehrsstrassen würden Geschwindigkeitsreduktionen grundsätzlich ausscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023, Erw. 3.51 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 150 II 444, wonach neu nur noch für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf verkehrsorientierten Strassen überhaupt ein Verkehrsgutachten notwendig ist).