Trotzdem scheint die angeordnete Geschwindigkeitsreduktion wenigstens in der Versuchsphase gut und breit akzeptiert worden zu sein (Expertenbericht zum Versuch Tempo 30 auf der Grabenstrasse Zug [Kantonsstrasse 25] vom 29. März 2018, S. 19 und 36). Weshalb mit der Einführung von Tempo 30 zwingend die mittels Lichtsignalanlage gesicherten Fussgängerstreifen oder andere bereits beschlossene Verkehrssicherheitsmassnahmen aufzuheben wären (vgl. Stellungnahme der Abteilung Tiefbau, Unterhaltskreis II, vom 29. Januar 2024), ist nicht nachvollziehbar. Die Verordnung des UVEK über die Tempo-30 Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 (SR 741.213.3), deren Art. 4 Abs. 2 die