2a Abs. 6 SSV). Insofern kann offenbleiben, ob das Vorhaben des Stadtrats Q._____, nach Massgabe des Kommunalen Gesamtplans Verkehrs quartierweise Tempo 30 auf den meisten Gemeindestrassen einzuführen (Beschwerdebeilage 42, S. 15 und 33), an der vom Stimmvolk an der Abstimmung vom tt.mm.jjjj abgelehnten Finanzierung scheitert. Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass das kommunale Stimmvolk nicht über die Anwendung oder Nichtanwendung von zwingendem Bundesumweltrecht entscheiden kann. Das Argument, die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf isolierten Streckenabschnitten sei für die Verkehrsteilnehmenden nicht nachvollzieh- - 43 -