Weshalb den Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nicht zumutbar wäre, ist auch noch nicht ohne weiteres ersichtlich. Eine Tempo-30-Strecke kann bei Bedarf isoliert angeordnet werden; es braucht keine Einbettung in ein zusammenhängendes Netz an Strassen mit herabgesetzter Höchstgeschwindigkeit wie im Falle einer Tempo-30-Zone (vgl. Art. 2a Abs. 6 SSV).