3.4.4.3 und 3.7, und 1C_11/2017 vom 2. März 2018, Erw. 4.3.4 und 5.2), was hier auch noch nicht feststeht (im Fachbericht Lärm, S. 31 und 60, wird eher vom Gegenteil ausgegangen). In lärmrechtlicher Hinsicht noch vorteilhafter wäre zweifellos eine Kombination der beiden Massnahmen.