Erforderlich ist eine Geschwindigkeitsreduktion (als Lärmschutzmassnahme) im Übrigen nicht erst dann, wenn gar keine andere (mildere) Massnahme zur Verfügung steht, mit welcher sich die Lärmbelastung vergleichbar reduzieren lässt. Es genügt, wenn eine Geschwindigkeitsreduktion die für die Zielerreichung zwecktauglichere Massnahme darstellt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, N. 458), was hier der Fall zu sein scheint, weil gemäss Fachbericht Lärm mit einer solchen weniger Liegenschaften (nämlich nur noch diejenige an der T-Strasse 1) von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte betroffen wären (vgl. S. 16).