Breite und Tiefe vornehmen. Möglicherweise liesse sich mit einer Geschwindigkeitsreduktion zudem die Luftschadstoffbelastung im Projektperimeter reduzieren (vgl. Beschwerde, S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023, Erw. 3.3.1.1), wobei hier auch angesichts der Kleinräumigkeit des Projektperimeters – wenn überhaupt – ein eher bescheidener positiver Effekt zu erwarten sein dürfte.