Im Umkehrschluss würde die Leistungsfähigkeit jedenfalls nicht abnehmen. Eine Verbesserung des Verkehrsablaufs muss jedoch nicht notwendigerweise mit einer Leistungssteigerung einhergehen; auch eine Verflüssigung des Verkehrs mit weniger Handorgeleffekten und Brems- und Beschleunigungsereignissen ist ein berechtigtes Anliegen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2017 vom 2. März 2018, Erw. 4.4.1). Ob von einer Geschwindigkeitsreduktion eine solche Verflüssigung/Verstetigung trotz oder gerade wegen der Beibehaltung der Unterbrüche zu erwarten ist, ist zwischen den Parteien umstritten und gutachterlich zu klären.