Diese Einschätzung greift zu kurz, weil ein unsicherer Schulweg nach Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV sehr wohl Anlass zur Einführung von Tempo 30 geben kann, wenn sich der Schutz der Schulkinder nicht oder nur ungenügend durch anderweitige Massnahmen erreichen lässt. Der Fachbericht hält sodann fest, dass eine abweichende Geschwindigkeit nichts an der Leistungsfähigkeit des streitbetroffenen Strassenabschnitts ändern würde, die vor allem durch die aus Verkehrssicherheitsgründen gewollten Unterbrüche (Fahrbahnhalte, Lichtsignalanlage, Fussgängerstreifen, Querungshilfe bei der Einmündung in die R-Strasse) eingeschränkt werde.