Auf diese Problematiken geht auch der Fachbericht zum Thema Geschwindigkeitssignalisation nicht oder nicht vertieft ein. Auf S. 7 wird etwa festgehalten, dass die Beurteilung eines zumutbaren Schulwegs in der Verantwortung des zuständigen Schulträgers liege. Der Kanton sei nur für einen normgerechten Ausbau von Strassenanlagen verantwortlich. Falls dieser für einen zumutbaren Schulweg nicht genüge, müsse der Schulträger eine Kompensation vornehmen. Diese Einschätzung greift zu kurz, weil ein unsicherer Schulweg nach Art. 108 Abs. 2 lit.