108 Abs. 4 SSV nicht zu ersetzen vermöge. Auch die Zweckmässigkeitsanalyse (S. 33) erfolgt anhand dieser Grobbeurteilung, die ihrerseits teils auf Tendenzen und vagen Annahmen beruht, beispielsweise bezüglich des Risikos für Ausweichverkehr und der Frage der erheblichen Verlängerung der Reisezeit. Zudem wird darauf hingewiesen, dass betreffend die Einhaltung der Sichtweiten und die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs noch zusätzliche Abklärungen nötig sind. Bezüglich der Sichtweiten geht immerhin aus dem Fachbericht zum Thema Geschwindigkeitssignalisation der Abteilung Tiefbau vom 14. Januar 2022 (Vorakten AB.