6.2). Der Einwand in der Beschwerdeantwort (S. 13 f.), bei Steigungen von 10% sei eine Temporeduktion für den Maximalpegel und die Flankensteilheit sogar nachteilig (mit Verweis auf den Beitrag "Verkehrsversuch Tempo 30 in der Steigung – Auswirkungen auf Lärmsituation und Verkehrssicherheit", in: VSS 12 2018, S. 9 f.), ist in mehrfacher Hinsicht nicht stichhaltig, zum einen schon deshalb nicht, weil der streitgegenständliche Strassenabschnitt nur auf dem Teilstück westlich der V-Strasse und dort um wesentlich weniger als 10% ansteigt.