108 Abs. 4 SSV durch einen unabhängigen Gutachter, das neben der Lärm- und Luftschadstoffbelastungssituation Aspekte der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs beleuchtet und miteinbezieht und alsdann die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Geschwindigkeitsreduktion (im Vergleich oder im Verbund mit anderen Massnahmen) prüft. In lärmschutzrechtlicher Hinsicht interessiert dabei namentlich auch das Potenzial der verschiedenen Massnahmen zur Reduktion von störenden Einzelereignissen, des Maximalpegels (Pegelspitzen) und der Flankensteilheit (Beschleunigungsgeräusche), mit welcher die Schlafqualität und Schlafdauer