Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die beschlossene Lärmsanierungsmassnahme ausreichend ist oder andere bzw. zusätzliche Massnahmen erforderlich wären, um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte möglichst breit zu gewährleisten. Es trifft zu, dass dem Regierungsrat als Projektgenehmigungsbehörde bei der Auswahl der zu ergreifenden Sanierungsmassnahme(n) ein Ermessensspielraum zukommt. Die richtige Ausübung des Ermessens, die vom Verwaltungsgericht überprüft werden darf (siehe dazu Erw. I/8 vorne), setzt jedoch eine vollständige Sachverhaltsabklärung