Mit ihrem Entscheid für den Einbau eines lärmarmen Belags hat die Vorinstanz die Sanierungsbedürftigkeit des umzubauenden Strassenabschnitts letzten Endes anerkannt und eine Lärmreduktionsmassnahme beschlossen. Dass diese nicht das primäre Ziel des Strassenbauprojekts, sondern mehr eine erwünschte Begleiterscheinung ist, ändert daran nichts. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die beschlossene Lärmsanierungsmassnahme ausreichend ist oder andere bzw. zusätzliche Massnahmen erforderlich wären, um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte möglichst breit zu gewährleisten.