Stützmauer. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Lärmabschirmung durch die besagte Rückversetzung verbessert würde. Gemäss den insoweit überzeugenden Ausführungen auf S. 18 des Fachberichts Lärm dürfte vielmehr das Gegenteil der Fall sein, nämlich die Hinderniswirkung der heute bestehenden Stützmauer mit dem Strassenbauprojekt noch abnehmen (vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2024, S. 7), was im Ergebnis bewirken dürfte, dass die Lärmbelastung der Liegenschaften an der T-Strasse 8 und 10 trotz Einbau des lärmarmen Belags praktisch gleichbleibt (vgl. Vorakten AB._____, act. 144). Daran dürfte die Erhöhung der Stützmauer um 50 cm im Bereich