3.2.5.7. Die Lärmbelastung der Liegenschaften an der T-Strasse 5, 8 und 10 würden unterschätzt, was der Vergleich mit der Liegenschaft an der T- Strasse 1 mit wesentlich höheren Beurteilungspegeln zeige. Mit einem grösseren Abstand zur Strassenachse und einem leichten Aspektwinkel liessen sich Unterschiede von bis zu 7 dB(A) nicht erklären. Der Abstand zur Strassenachse betrage bei der Liegenschaft an der T-Strasse 1 6 m und bei denjenigen an der T-Strasse 5, 8 und 10 8,5, 8,7 und 10,5 m. Einen leichten Aspektwinkel weise lediglich die Liegenschaft an der T-Strasse 5 auf. Gemäss der Vollzugshilfe