Lärmmessungen dienten namentlich dazu, die Berechnung der Beurteilungspegel Lr zu validieren. Davon entbinde auch die Verwendung des neuen Lärmberechnungsmodells sonROAD18 nicht. Darüber hinaus sei zumindest fraglich, ob die von den Gutachtern eingesetzten, nicht geeichten Lärmlogger die Anforderungen nach Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Anhang 2 LSV i.V.m. der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllten.