Die von der Vorinstanz angegebenen Störgeräusche, die zum Teil zudem einzig den Messpunkt 2 beträfen, fielen nicht ins Gewicht. Noch grösser (bis zu 7 dB[A] nachts) fielen die Abweichungen aus, wenn man die gemessenen Leq-Werte anstatt mit den berechneten Leq-Werten mit den Beurteilungspegeln Lr für die betreffenden Liegenschaften vergleiche. Dies deute auf eine starke Lärmunterschätzung durch die berechneten Beurteilungspegel hin, die eine Korrektur nach sich ziehen müsste. Dass die im Vergleich zur Lärmberechnung deutlich höhere Lärmmessung schlichtweg ignoriert werde, gehe nicht an. Lärmmessungen dienten namentlich dazu, die Berechnung der Beurteilungspegel Lr zu validieren.