3.2.5.6. Zwischen der im Fachbericht Lärm berechneten und der von der O._____ AG an einigen Liegenschaften vor Ort gemessenen Lärmbelastung bestünden erneut erhebliche Abweichungen, was aus der Tabelle auf S. 39 des Berichts ersichtlich sei. Diese Abweichungen würden unzureichend bzw. – mit Bezug auf den Messpunkt 4 (R-Strasse 2) – gar nicht begründet. Die von der Vorinstanz angegebenen Störgeräusche, die zum Teil zudem einzig den Messpunkt 2 beträfen, fielen nicht ins Gewicht.