Da vom Planungsstart bis zum Realisierungszeitpunkt häufig ca. fünf Jahre vergehen, ist gerechnet ab dem Planungsstart ein Sanierungshorizont von 20 Jahren vorzusehen (Leitfaden "Strassenlärm", S.16). Weshalb diese Vorgaben nur für die erstmalige Sanierungen von (vor dem 1. Januar 1985 errichteten) Altanlagen, nicht hingegen für spätere Lärmsanierungen (im Rahmen einer wesentlichen Änderung einer allenfalls bereits sanierten Altanlage) gelten sollten, mit denen der Zustand weiter verbessert oder zumindest erhalten wird, leuchtet in keiner Weise ein. Dergleichen ist aus dem Leitfaden nicht ersichtlich, weder aus der Abbildung auf S. 13 noch andernorts.