Die Vorinstanz sieht hingegen keinen Grund für die Berücksichtigung eines Sanierungshorizonts von 20 oder 25 Jahren gerechnet ab der Planung des vorliegenden Strassenbauprojekts. Vielmehr bestehe aufgrund des letzten Lärmsanierungsprojekts im Jahr 2013 bereits ein Sanierungshorizont bis 2029, der durch das vorliegende Strassenbauprojekt nicht abgeändert werde. Dass bei einer wesentlichen Änderung einer Altanlage ein (neuer) Sanierungshorizont festzulegen wäre, ergebe sich weder aus Art. 18 Abs. 2 - 34 -