Die Vorinstanz rechtfertigt das Abstellen auf die mittlere gefahrene Geschwindigkeit mit der Anzahl der den Verkehrsfluss im betroffenen Bereich hemmenden Umstände (Fussgänger- und Fahrradübergänge, Bushaltestellen, Einfahrten W-Strasse und R-Strasse sowie Knoten T-Strasse und AF-Strasse).