Dieser Begründungspflicht werde weder im Fachbericht Lärm noch von der Vorinstanz nachgekommen. Unklar sei sodann weiterhin, ob es sich bei den verwendeten Geschwindigkeiten um die mittlere Geschwindigkeit Vm oder um diejenige Geschwindigkeit handle, die von 50% der Fahrzeuge eingehalten werde (V 50). Ausserdem führe der Beizug der mittleren Geschwindigkeit zu einer Unterschätzung des effektiven Dauerschallpegels Leq, zu dem einzelne sehr laute Schallereignisse den grösseren Schalldruckpegelbeitrag leisteten als der Durchschnitt der etwas langsamer fahrenden Fahrzeuge.