Bezüglich der Liegenschaft an der T-Strasse 11 dürfte die Hinderniswirkung der bestehenden Betonmauer in diesem Bereich in den Berechnungen der AA._____ AG von 2009 anhand des Berechnungsmodells STL86+ im Vergleich zum Berechnungsmodell sonROAD18 ungenügend abgebildet sein.