6.2). Aufgrund dessen wählte das Bundesgericht im zitierten Entscheid vom 3. Februar 2016 erstmals den Ansatz, dass bei der nach Art. 108 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 SSV für die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer die Umweltbelastung senkenden Massnahme verlangten gesamthaften Interessenabwägung neben der Reduktion des Mittelungspegels auch Veränderungen der Maximalpegel oder der Flankensteilheilt des Schallpegels einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, die sich auf das Wohlbefinden der Anwohner auswirken, jedenfalls dann, wenn mit einer Verbesserung der Schlafqualität oder -dauer zu rechnen ist (a.a.O., Erw.