Eine neuere Erkenntnis, die sich im Jahr 2013 noch nicht im heutigen Ausmass durchgesetzt hatte, stellt sodann das Wissen darüber dar, dass sich mit der Einführung von Tempo 30 als Lärmsanierungsmassnahme nicht nur der Durchschnittspegel gemäss LSV (Lr), sondern auch der Maximalpegel, die Flankensteilheit (Anstieg des Schalldruckpegels bei einer Vorbeifahrt) und die Zahl besonders lauter Einzelereignisse wesentlich reduzieren lassen, wodurch sich eine geringere Belästigung ergibt (Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, Erw. 6.2).