Letzterem kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführer verweisen zu Recht auf neue Erkenntnisse in der Lärmforschung in den vergangenen Jahren. So wurde etwa die von den Beschwerdeführern erwähnte SiRENE-Studie mit neuen Erkenntnissen zur Gesundheitsschädlichkeit unter anderem des Strassenverkehrslärms zwischen 2014 und 2020, mithin nach der letzten Lärmsanierung der K aaa im Jahr 2013 durchgeführt. Zudem bestätigen mittlerweile mehrere Studien, dass gesundheitsschädliche Lärmwirkungen auch bei Personen auftreten, die sich nicht belästigt fühlen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2020 vom 9. März 2023, Erw.