Dies gilt umso mehr, als die damalige Lärmsanierung keinerlei Massnahmen zur Emissionsbegrenzung an der Quelle beinhaltete, sondern sich auf die Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV für betroffene 27 Gebäude und drei Bauparzellen mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und den mehrheitlich auf Kosten der Vollzugsbehörde erfolgten Einbau von Schallschutzfenstern bzw. Schalldämmlüftern an 22, nach dem 1. Januar 1985 errichteten Gebäuden beschränkte. Die Vorinstanz anerkennt denn auch, dass eine Sanierungspflicht nach Art. 18 USG (als Daueraufgabe) auch dann bestehen kann, wenn bereits ein Lärmsanierungsprojekt durchgeführt wurde (Einwendungsentscheid AB.