3.2.4. Als Folge der Qualifizierung des Strassenbauprojekts als wesentliche Änderung nach Art. 18 USG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 LSV sind die Lärmemissionen der K aaa im umzubauenden Streckenabschnitt soweit zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung eingehalten werden. Gegen diese grundsätzliche Sanierungspflicht lässt sich nicht einwenden, der betreffende Strassenabschnitt sei vor einigen Jahren (2013) schon einmal im Rahmen des abgeschlossenen Strassenlärmsanierungsprojekts der K aaa (und weiterer Kantonsstrassen) lärmsaniert worden.