b LSV die Planungswerte einhalten muss. Als neubauähnlich gilt nach den oben zitierten Entscheiden ein Umbau oder eine Erweiterung, wenn eine bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert wird, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht, von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil; für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zu Grunde liegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich.