Auch die Erhöhung des Verkehrsvolumens, eine geänderte Linienführung oder eine über den vorliegenden Projektperimeter hinausreichende minimale Streckenlänge sind keine notwendigen Voraussetzungen für die Annahme einer wesentlichen Änderung. Eine wesentliche Änderung wird aufgrund der Eingriffstiefe in die Bausubstanz im Übrigen auch im Fachbericht Lärm angenommen (Vorakten AB._____, act. 100 f. und 154).