Wie gesehen (siehe Erw. 3.2.1 vorne), stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere bei Strassenbauprojekten, die – wie hier – mitunter auf eine Verbesserung der Lärmsituation abzielen und insofern naheliegenderweise nicht mit einer Erhöhung der Lärmbelastung verbunden sind, nicht mehr in erster Linie auf dieses Kriterium ab. Auch die Erhöhung des Verkehrsvolumens, eine geänderte Linienführung oder eine über den vorliegenden Projektperimeter hinausreichende minimale Streckenlänge sind keine notwendigen Voraussetzungen für die Annahme einer wesentlichen Änderung.