In einer Gesamtbetrachtung ist daher primär wegen der intensiven Eingriffe in die bauliche Substanz des bestehenden Strassenkörpers und diversen neuen Gestaltungselementen (letztere auch mit erheblichem Einfluss auf das Erscheinungsbild des Strassenabschnitts), weniger aufgrund einer funktionellen Betrachtungsweise von einer wesentlichen Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 18 USG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 LSV auszugehen. Im Technischen Bericht wurde das Vorliegen einer wesentlichen Änderung mit dem Hinweis darauf verneint, dass das Projekt nicht zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels führe (a.a.O., S. 18). Wie gesehen (siehe Erw.