Verwaltungsgericht mit Blick auf den Einbau einer lärmarmen Deckschicht (SDA 4 B) unzutreffend, zumal auch im Projektgenehmigungsentscheid, S. 2, Ziff. 2.3, die Sanierungsbedürftigkeit des Strassenabschnitts unter anderem damit begründet wird, dass die Anlage den Anforderungen bezüglich Lärmschutz nicht entspreche. Die Projektkosten sind mit rund Fr. 5 Mio. vergleichsweise bescheiden, was jedoch angesichts der geringen Länge des umzubauenden Strassenabschnitts zu relativieren ist.