Das Projekt beschränke sich somit nicht auf die "obersten Schichten des Oberbaus", wie die Vorinstanz ausführe. Die umfangreichen Eingriffe in den Strassenkörper beträfen die Entfernung der Randabschlüsse und auch der Gehbereiche. Deshalb müssten sämtliche Abschlüsse und Beläge der Trottoirs ersetzt werden. Die erforderlichen Baustellen würden die Funktionsfähigkeit der Strassenbereiche für eine wesentliche Zeitdauer beeinträchtigen. Die Umbauarbeiten beschränkten sich also weder auf die obersten Schichten des Oberbaus noch auf die Fahrbahn allein.