3.2.2.2. Die Beschwerdeführer erwidern, gemäss Projektgenehmigungsentscheid bezwecke das Strassenbauprojekt zunächst die Gewährleistung der Betriebssicherheit durch eine Sanierung der sich am Ende ihrer durchschnittlichen Lebenserwartung befindenden Strassenbeläge. Die nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Schichten (Deckschicht, Tragschicht, Binderschicht) würden vollständig ersetzt. Gleichzeitig würden die Werkleitungen saniert und neue Leitungen verlegt. Das Projekt beschränke sich somit nicht auf die "obersten Schichten des Oberbaus", wie die Vorinstanz ausführe.