Trotz Einbaus eines lärmarmen Belags habe das Projekt keine Lärmsanierung zum Ziel. Die Funktion der Strasse bleibe unverändert, der Verkehrsraum werde nicht neu organisiert. Die teilweise Verbreiterung des Strassenraums diene ausschliesslich dem Langsamverkehr, nicht dem motorisierten Individualverkehr. Zudem handle es sich nur um eine kurze Teilstrecke, keinen abgeschlossenen, selbständigen Teil des Verkehrsnetzes (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2575/2013 vom 17. September 2014, Erw. 4.2 ff.).