8 Abs. 2 LSV unterstellt zu werden. Dabei sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten zu berücksichtigen. Kommen diese einem Neubau nahe, so ist die Änderung in der Regel als wesentlich einzustufen, auch wenn die Anlage gleichzeitig saniert wird und damit die Lärmimmissionen reduziert werden. Eine wesentliche Änderung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (BGE 141 II 83, Erw. 4.6). - 23 -