4.4). Verfolgt ein Strassenbauprojekt mehrere Ziele und umfasst Änderungs- und Sanierungsmassnahmen, erscheint es ohnehin methodisch unzulässig, eine wesentliche Änderung mangels Erhöhung der Lärmimmissionen auszuschliessen (BGE 141 II 483, Erw. 4.5). Entsprechend können die Lärmauswirkungen eines Strassenbauprojekts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht das einzige Kriterium für die Annahme einer wesentlichen Änderung (mit Sanierungspflicht) sein. Erforderlich ist eine gesamthafte Betrachtung, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" qualifiziert und den Rechtsfolgen von Art. 18 USG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 LSV unterstellt zu werden.