Es wäre demgegenüber nicht sachgerecht und widerspräche den Absichten des Gesetzgebers, wenn eine Anlage vor Ablauf der Sanierungsfrist umfassend erneuert würde, ohne dass gleichzeitig die eigentlich notwendige Lärmsanierung durchgeführt werden müsste. Wird bereits mit hohen Kosten in die Bausubstanz eingegriffen und damit die Funktionsfähigkeit der Anlage durch Baustellen über längere Zeit beeinträchtigt, müssen gleichzeitig die notwendigen Sanierungsmassnahmen vorgenommen werden (BGE 141 II 483, Erw. 4.4).