4.3). Hinter der Verpflichtung zur gleichzeitigen Sanierung von Anlagen steht die Überlegung, dass die Kosten für die Sanierung deutlich niedriger sind, wenn diese in einem Zug mit einem Umbau oder einer Erweiterung durchgeführt werden können. Es wäre demgegenüber nicht sachgerecht und widerspräche den Absichten des Gesetzgebers, wenn eine Anlage vor Ablauf der Sanierungsfrist umfassend erneuert würde, ohne dass gleichzeitig die eigentlich notwendige Lärmsanierung durchgeführt werden müsste.