3.2). Im amtlich publizierten Urteil 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015 (= BGE 141 II 483) schloss sich das Bundesgericht definitiv diversen Lehrmeinungen an, wonach sich die gleichzeitige Sanierung einer Anlage zwecks Kostenersparnis und zur Verhinderung von Fehlinvestitionen auch dann rechtfertige, wenn das Ausmass der Änderung – unabhängig von der Erhöhung der Lärmimmissionen – erheblich sei, weil sie die Bausubstanz stark verändere oder erhebliche Kosten verursache (a.a.O., Erw. 4.3).