stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch Art. 8 Abs. 3 LSV nicht abschliessend zu verstehen und die Erhöhung der Lärmimmissionen bildet demnach nicht das einzige Kriterium für eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage. Weitere Kriterien seien gemäss Doktrin Arbeiten von grossem Ausmass, welche die Anlage in ihrer Substanz ändern oder erhebliche Kosten verursachen (Urteil des Bundesgerichts 1C_372/2009 vom 18. August 2010, Erw.